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§ 1. NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH
(1) Der Verein führt den Namen „Zippo Club Austria - Verein zur Förderung der Zippo Sammler“. (2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. (3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2. VEREINSZWECK
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Förderung der österreichischen Zippo - Sammler durch die Verschaffung von Vorteilen bei ihrer Sammlertätigkeit, die Unterstützung der Marke in ihrem Bekanntheitsgrad und Image sowie die Förderung gesellschaftlicher Kontakte unter den Mitgliedern.
§ 3. MITTEL ZUR VERWIRKLICHUNG DES VEREINSZWECKS
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten Mittel verwirklicht werden. (2) Ideelle Mittel: a) Die Beschaffung von Katalogen und sonstigen Informationen über die Marke Zippo; b) Die Abhaltung von Vereinstreffen und Informationsabenden; c) Die Herausgabe einer Mitgliederzeitschrift; d) Die Organisation einer Tauschbörse und eines Modell- Suchdienstes; e) Sonstige Maßnahmen die geeignet sind, Vereinsmitglieder bei ihrer Sammeltätigkeit zu unterstützen; f) Die Verschaffung einer günstigen Einkaufsmöglichkeit für die Mitglieder durch den Vorstand; (3) Materiellen Mittel: a) Mitgliedsbeiträge und /oder Beitrittsgebühren; b) Sponsorenbeiträge; c) Kostenbeiträge zu einzelnen Aktivitäten; d) Erträgnisse aus Veranstaltungen; e) Verkauf von Vereins- und sonstigen Artikeln, jedoch ausschließlich an Mitglieder;
§ 4. ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder. (2) Ordentliche Mitglieder sind Vollmitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht in den Vereinsgremien. Außerordentliche Mitglieder sind Vollmitglieder ohne aktivem und passivem Wahlrecht. Unterstützende Mitglieder sind dem Verein ideell verbundene Personen oder Firmen, die dem Verein Vorteile zukommen lassen, ohne Vollmitglied zu sein. Sie besitzen keinerlei Wahlrecht. Ehrenmitglieder sind Personen oder Firmen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Ehrenmitglieder und unterstützende Mitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
§ 5. ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften werden. (2) Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. (3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. (4) Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaften werden erst mit der Konstituierung des Vereins wirksam.
§ 6. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder Ausschluss. (2) Der freiwillige Austritt ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich bekannt gegeben werden. Die für dieses Kalenderjahr geleisteten Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet. (3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. (4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften oder illoyalen Verhaltens verfügt werden. Gegen diesen Beschluss kann gemäß § 15 dieser Statuten eine Beschwerde an das Schiedsgericht eingebracht werden. Bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ruht die Mitgliedschaft. (5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Sie haben das Recht auf alle vom Verein angebotenen Vergünstigungen und Informationen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentliche Mitglieder zu. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. Die Mitglieder sind bei der alljährlichen Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und nach Kräften zu fördern. Die Mitglieder haben alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereines abträglich sein könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und als verbindlich anzuerkennen. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8. VEREINSORGANE
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§ 9 und § 10), der Vorstand (§ 11 bis § 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9. DIE GENERALVERSAMMLUNG
(1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des VerG 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt. (2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 8 Wochen stattzufinden. (3) Sowohl zur ordentlichen als auch zur außerordentlichen Generalversammlung sind alle ordentlichen und Ehrenmitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin einzuladen. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand. (4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 10 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. (5) Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden. (6) Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen und Ehrenmitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes dieser Mitglieder hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. (7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. (8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. (9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10. AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; b) Beschlussfassung über den Voranschlag; c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und des Rechnungsprüfers; d) Entlastung des Vorstandes; e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; f) Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins; g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
§ 11. DER VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, dem Obmann-Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Finanzreferent und einem Beirat. (2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. (3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre, auf jeden fall bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Die Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. (4) Der Vorstand wird vom Obmann schriftlich oder mündlich einberufen. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 3 von Ihnen anwesend sind. (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung der Obmannstellvertreter, bei dessen Verhinderung der Schriftführer. (8) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). (9) Die Generalversammlung kann ein Vorstandsmitglied wegen grob Vereinsschädigenden Verhaltens seiner Funktion entheben. (10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. (11) Der Verein darf sich nur auf einstimmigen Beschluss aller gewählten Vorstandsmitglieder verschulden.
§ 12. AUFGABENKREIS DES VORSTANDES
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das Leitungsorgan im sinne des VerG 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: a) Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen. c) Verwaltung des Vereinsvermögens; d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder; e) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern; f) Aufnahme und Kündigung von Bediensteten des Vereins;
§ 13. BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER
(1) Der Obmann vertritt den Verein nach außen ins besonders gegenüber Behörden und dritten Personen, er ist der höchste Funktionär im Verein. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung eines anderen Vorstandsmitglieds. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand (2) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. (3) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes allein, oder von Obmann und Schriftführer gemeinsam. Soweit es finanzielle Belange betrifft, sind sie vom Obmann oder von Obmann und Kassier gemeinsam zu unterfertigen. (4) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes. (5) Der Kassier ist gemeinsam mit dem Obmann für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Er darf Zahlungen des Vereins an Dritte bis zur Höhe von 250,- Euro selbstständig durchführen, für höhere Beträge benötigt er die Zustimmung des Obmanns. (6) Im Falle der Verhinderung des Obmannes tritt an dessen Stelle der Obmann – Stellvertreter.
§ 14. DIE RECHNUNGSPRÜFER
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt eine Wiederwahl ist möglich. (2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung schriftlich oder mündlich zu berichten. (3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9, und 10 sinngemäß.
§ 15 DAS SCHIEDSGERICHT
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des VerG 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16. AUFLÖSUNG DES VEREINS
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
- SCHLUSS -
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